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Seit 01.01.2009 max. 1200,- € pro Jahr von Steuerschuld abziehbar
Durch die Änderung des
Konjunkturgesetzes oder, wie es genau lautet: "Gesetz zur Umsetzung
steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets Beschäftigungssicherung
durch Wachstumsstärkung" können Privatpersonen nun 20% vom
Arbeitslohn einer Handwerkerrechnung von Ihrer Steuerschuld abziehen,
maximal jedoch 1.200,- € pro Jahr.
Dazu
müssen aber wie bisher auch die Formvorschriften genau beachtet werden. Die
Absetzbarkeit gilt nur für den Lohnanteil der durchgeführten Arbeiten,
dieser muss in der Rechnung vom Handwerker separat ausgewiesen werden. Eine
Pauschalpreisvereinbarung ist daher nicht begünstigt, mit dem ausführenden
Handwerker sollte die Rechnungsstellung rechtzeitig besprochen werden.
Ebenso muss die Bezahlung per Überweisung erfolgen, Belege sind vom
Auftraggeber 2 Jahre aufzubewahren.
Diese
Steuerermäßigung erfasst alle haushaltsnahen Dienstleistungen und
handwerklichen Tätigkeiten, sowohl regelmäßig wiederkehrende Arbeiten (
Rasen mähen, Fenster putzen) als auch einmalige Reparatur- oder
Renovierungsleistungen.
Nicht begünstigt sind
allerdings handwerkliche Tätigkeiten im Zusammenhand mit einer
Neubaumaßnahme. Neubaumaßnahme im
Sinne des Gesetzes sind Maßnahmen, die im Zusammenhang
mit einer Nutz- oder Wohnflächenschaffung bzw. -erweiterung getätigt
werden.
Der Abzug der
Vergünstigung erfolgt von
der regulär ermittelten Steuerschuld.
Beispiel: Von 100 Euro Arbeitskosten in der Handwerkerrechnung gibt es vom
Finanzamt 20 Euro über die Steuererklärung zurück.
Nach einem Erlass der Finanzverwaltung
sind handwerkliche
Tätigkeiten unter anderem:
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Streichen und Tapezieren von Wänden und Decken
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Streichen
oder Lackieren von Türen und Fenstern (innen und außen), Wandschränken,
Heizkörpern und Heizungsrohren,
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Reparatur und Austausch von Bodenbelägen (z.B. Teppichboden, Laminat,
Parkett, Fliesen),
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Arbeiten an Innen- und Außenwänden,
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Arbeiten am Dach, an der Fassade, an Garagen, o.ä.,
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Reparatur oder Austausch von Fenstern und Türen,
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Modernisierung oder Austausch der Einbauküche,
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Reparatur und Wartung von Gegenständen im Haushalt des Steuerpflichtigen
(z.B. Waschmaschine, Geschirrspüler, Herd, Fernseher, Personalcomputer und
andere Gegenstände, die in der Hausratversicherung mitversichert werden
können),
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Pflasterarbeiten auf dem Wohngrundstück, unabhängig davon, ob die
Aufwendungen für die einzelne Maßnahme Erhaltungs- oder
Herstellungsaufwand darstellen.
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