Handwerkerrechnung - Arbeitslohn steuerlich absetzen

 

 

 

Seit 01.01.2009 max. 1200,- € pro Jahr von Steuerschuld abziehbar 
Durch die Änderung des
Konjunkturgesetzes oder, wie es genau lautet: "Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung" können Privatpersonen nun 20% vom Arbeitslohn einer Handwerkerrechnung von Ihrer Steuerschuld abziehen, maximal jedoch 1.200,- € pro Jahr.

Dazu müssen aber wie bisher auch die Formvorschriften genau beachtet werden. Die Absetzbarkeit gilt nur für den Lohnanteil der durchgeführten Arbeiten, dieser muss in der Rechnung vom Handwerker separat ausgewiesen werden. Eine Pauschalpreisvereinbarung ist daher nicht begünstigt, mit dem ausführenden Handwerker sollte die Rechnungsstellung rechtzeitig besprochen werden. Ebenso muss die Bezahlung per Überweisung erfolgen, Belege sind vom Auftraggeber 2 Jahre aufzubewahren.

Diese Steuerermäßigung erfasst alle haushaltsnahen Dienstleistungen und handwerklichen Tätigkeiten, sowohl regelmäßig wiederkehrende Arbeiten ( Rasen mähen, Fenster putzen) als auch einmalige Reparatur- oder Renovierungsleistungen. 

Nicht begünstigt sind allerdings handwerkliche Tätigkeiten im Zusammenhand mit einer Neubaumaßnahme. Neubaumaßnahme im Sinne des Gesetzes sind Maßnahmen, die im Zusammenhang mit einer Nutz- oder Wohnflächenschaffung bzw. -erweiterung getätigt werden.

Der Abzug der Vergünstigung erfolgt von der regulär ermittelten Steuerschuld.  

Beispiel: Von 100 Euro Arbeitskosten in der Handwerkerrechnung gibt es vom Finanzamt 20 Euro über die Steuererklärung zurück.

Nach einem Erlass der Finanzverwaltung sind handwerkliche Tätigkeiten unter anderem:

  • Streichen und Tapezieren von Wänden und Decken

  • Streichen oder Lackieren von Türen und Fenstern (innen und außen), Wandschränken, Heizkörpern und Heizungsrohren,

  • Reparatur und Austausch von Bodenbelägen (z.B. Teppichboden, Laminat, Parkett, Fliesen),

  • Arbeiten an Innen- und Außenwänden,

  • Arbeiten am Dach, an der Fassade, an Garagen, o.ä.,

  • Reparatur oder Austausch von Fenstern und Türen,

  • Modernisierung oder Austausch der Einbauküche,

  • Reparatur und Wartung von Gegenständen im Haushalt des Steuerpflichtigen (z.B. Waschmaschine, Geschirrspüler, Herd, Fernseher, Personalcomputer und andere Gegenstände, die in der Hausratversicherung mitversichert werden können),

  • Pflasterarbeiten auf dem Wohngrundstück, unabhängig davon, ob die Aufwendungen für die einzelne Maßnahme Erhaltungs- oder Herstellungsaufwand darstellen.